Allgemeine Geschäftsbedingungen und Nutzungsbedingungen
Der MS' Rent GbR — Stand 28.08.2026
§ 1 Anbieter, Geltungsbereich, Aufbau
(1) Anbieter und Vermieter ist die MS' Rent GbR, Groffstraße 15, 80638 München, vertreten durch die Gesellschafter Sami Achir und Mohamed Amine Cheboub.
(2) Teil A regelt die Nutzung der Website ms-rent.de. Teil B regelt den Abschluss und die Durchführung von Mietverträgen über Selbstfahrervermietfahrzeuge. Teil C enthält die für beide Bereiche geltenden Bestimmungen.
(3) Teil B gilt sowohl für Verträge, die über die Website angebahnt werden, als auch für Verträge, die vor Ort geschlossen werden. Bei Widersprüchen zwischen Teil A und Teil B geht Teil B vor.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
Teil A — Nutzung der Website
§ 2 Gegenstand des Angebots
(1) Die Website dient der Darstellung der Fahrzeugflotte, der Information über Konditionen sowie der Anbahnung von Mietverträgen. Mit dem Aufruf und der Nutzung der Website erkennt der Nutzer diese Bedingungen an.
(2) Die Darstellung von Fahrzeugen, Preisen und Verfügbarkeiten stellt kein bindendes Angebot im Sinne des § 145 BGB dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe einer Anfrage. Angaben zur Verfügbarkeit sind unverbindlich; maßgeblich ist die Bestätigung des Anbieters.
(3) Fahrzeugabbildungen können Sonderausstattungen zeigen, die nicht Bestandteil der Miete sind. Angaben zu Leistung, Ausstattung und Verbrauch beruhen auf Herstellerangaben.
§ 3 Ablauf der Buchungsanfrage
(1) Der Nutzer wählt ein Fahrzeug und einen Mietzeitraum aus, gibt die abgefragten Daten ein und sendet die Anfrage ab. Vor dem Absenden kann er sämtliche Eingaben auf der Übersichtsseite prüfen und mit den üblichen Tastatur- und Mausfunktionen sowie über die Zurück-Funktion des Browsers korrigieren.
(2) Mit dem Absenden gibt der Nutzer eine verbindliche Anfrage ab. Zum Vertragsschluss gilt § 8.
(3) Der Vertragstext wird vom Anbieter gespeichert und dem Nutzer zusammen mit diesen Bedingungen nach Vertragsschluss in Textform übermittelt. Eine eigenständige Abrufmöglichkeit über ein Kundenkonto besteht nicht.
(4) Der Vertrag wird ausschließlich in deutscher Sprache geschlossen.
§ 4 Benachrichtigung zu neuen Fahrzeugen
(1) Der Nutzer kann seine E-Mail-Adresse hinterlegen, um einmalig über die Verfügbarkeit eines angekündigten Fahrzeugs informiert zu werden.
(2) Nach Eingabe der Adresse erhält der Nutzer eine E-Mail mit einem Bestätigungslink. Die Adresse wird erst nach Betätigung dieses Links gespeichert.
(3) Die Einwilligung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen formlos an info@ms-rent.de widerrufen werden. Die Adresse wird dann unverzüglich gelöscht.
§ 5 Preisangaben
(1) Alle Preise sind Endpreise in Euro. Angaben zu Kaution, Freikilometern und Nebenentgelten ergeben sich aus dem jeweiligen Fahrzeugangebot und aus Teil B.
(2) Zeitlich befristete Aktionspreise sind als solche gekennzeichnet. Ein Anspruch auf einen bereits abgelaufenen Aktionspreis besteht nicht.
§ 6 Rechte an den Inhalten, zulässige Nutzung
(1) Sämtliche Inhalte der Website, insbesondere Texte, Fotografien, Grafiken, Logos und das Layout, sind urheber- oder kennzeichenrechtlich geschützt.
(2) Der Nutzer darf die Inhalte im Rahmen des bestimmungsgemäßen Aufrufs anzeigen und für private Zwecke speichern oder ausdrucken. Jede darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung, bedarf der vorherigen Zustimmung des Anbieters in Textform.
(3) Fahrzeug- und Markenbezeichnungen Dritter sind Kennzeichen der jeweiligen Rechteinhaber und werden allein zur Beschreibung der vermieteten Fahrzeuge verwendet.
(4) Untersagt sind der Einsatz automatisierter Verfahren zum systematischen Auslesen von Inhalten, das Umgehen technischer Schutzmaßnahmen, Maßnahmen, die die Funktionsfähigkeit der Website oder der zugrunde liegenden Infrastruktur beeinträchtigen können, sowie die Eingabe unwahrer oder fremder personenbezogener Daten in die Formulare der Website.
§ 7 Verfügbarkeit, externe Links
(1) Ein Anspruch auf ständige Verfügbarkeit der Website besteht nicht. Der Anbieter ist berechtigt, den Betrieb für Wartungsarbeiten, aus Sicherheitsgründen oder aus sonstigen sachlichen Gründen vorübergehend einzuschränken oder einzustellen.
(2) Die Website kann Verweise auf Websites Dritter enthalten. Auf deren Inhalte hat der Anbieter keinen Einfluss und übernimmt hierfür keine Gewähr. Für die Inhalte verlinkter Seiten ist stets der jeweilige Anbieter verantwortlich.
Teil B — Fahrzeugmiete
§ 8 Vertragsschluss und Einbeziehung
(1) Der Mietvertrag kommt erst mit ausdrücklicher Bestätigung des Anbieters in Textform oder mit Unterzeichnung des Mietvertragsformulars bei Übergabe zustande. Eine automatisierte Eingangsbestätigung ist noch keine Annahme.
(2) Im elektronischen Buchungsvorgang werden diese Bedingungen dadurch einbezogen, dass vor Absenden der Anfrage deutlich auf ihre Geltung hingewiesen wird, sie in speicher- und druckfähiger Form abrufbar sind und der Nutzer ihre Kenntnisnahme ausdrücklich bestätigt. Bei Vertragsschluss vor Ort werden sie dem Mieter vor Unterzeichnung ausgehändigt. Der Anbieter übermittelt sie nach Vertragsschluss zusätzlich in Textform.
(3) Die im Mietvertragsformular getroffenen Vereinbarungen gehen diesen Bedingungen vor.
§ 9 Voraussetzungen der Anmietung, berechtigter Fahrerkreis
(1) Der Mieter und jeder Zusatzfahrer müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 0,2 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sein. Der Vermieter kann für einzelne Fahrzeuge ein höheres Mindestalter und eine längere Mindestbesitzdauer verlangen; maßgeblich ist der im Fahrzeugangebot ausgewiesene Fahrerkreis.
(2) Das Fahrzeug darf ausschließlich vom Mieter sowie von den im Mietvertrag namentlich eingetragenen Zusatzfahrern geführt werden. Die Eintragung eines Zusatzfahrers setzt dessen persönliche Vorstellung und die Vorlage der Fahrerlaubnis voraus.
(3) Bei Übergabe sind eine gültige, im Inland anerkannte Fahrerlaubnis der erforderlichen Klasse sowie ein amtliches Lichtbilddokument im Original vorzulegen. Der Vermieter prüft die Dokumente, gleicht sie mit der Person ab und ist berechtigt, sie zu Beweiszwecken zu kopieren oder digital zu erfassen. Ausländische Fahrerlaubnisse sind, soweit erforderlich, mit einer internationalen Fahrerlaubnis oder beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Der Vermieter ist berechtigt, die Übergabe zu verweigern, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder begründete Zweifel an der Echtheit der Dokumente bestehen.
(4) Der Mieter versichert, dass ihm und jedem Zusatzfahrer die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder vorläufig entzogen und kein Fahrverbot auferlegt worden ist und kein entsprechendes Verfahren anhängig ist. Der Wegfall der Fahrerlaubnis während der Mietzeit ist unverzüglich anzuzeigen; die Nutzung ist sofort einzustellen.
(5) Der Mieter haftet für das Verhalten der Zusatzfahrer sowie sonstiger Personen, denen er das Fahrzeug pflichtwidrig überlässt, wie für eigenes Verhalten.
§ 10 Mietzeit, Verlängerung, verspätete Rückgabe
(1) Die Mietzeit ist im Mietvertrag fest vereinbart; einer Kündigung zur Beendigung bedarf es nicht.
(2) Eine Verlängerung bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform und ist spätestens vierundzwanzig Stunden vor Ablauf der Mietzeit anzufragen. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht.
(3) Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht rechtzeitig zurück, schuldet er das im Mietvertrag vereinbarte Entgelt je angefangener Stunde der Überschreitung bis zu dem dort vereinbarten Tageshöchstbetrag. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz des Verzugsschadens, bleiben unberührt; das Stundenentgelt wird angerechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.
(4) Wird das Fahrzeug mehr als vierundzwanzig Stunden nach Ablauf der Mietzeit nicht zurückgegeben und reagiert der Mieter nicht auf eine Kontaktaufnahme, ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug sicherstellen zu lassen und Strafanzeige zu erstatten.
§ 11 Mietpreis, Kilometer, Nebenentgelte, Kaution
(1) Der Mietpreis ist vor Übergabe des Fahrzeugs vollständig zu entrichten.
(2) Die Freikilometer je Miettag und das Entgelt für Mehrkilometer ergeben sich aus dem Mietvertrag.
(3) Das Fahrzeug wird vollgetankt übergeben und ist vollgetankt zurückzugeben. Andernfalls berechnet der Vermieter den fehlenden Kraftstoff zum ortsüblichen Tagespreis zuzüglich einer Betankungspauschale von 60,00 EUR. Es ist ausschließlich der in der Tankklappe und der Betriebsanleitung angegebene Kraftstoff der vorgeschriebenen Oktanzahl zu verwenden; Schäden durch Fehlbetankung trägt der Mieter ohne Haftungsbegrenzung.
(4) Das Fahrzeug ist im dokumentierten Reinigungszustand zurückzugeben. Für eine darüber hinausgehende Verschmutzung berechnet der Vermieter 200 EUR, bei Rauchen im Fahrzeug oder Verschmutzung durch Tiere 500 EUR. Dem Mieter bleibt jeweils der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.
(5) Die Kaution ist vor Übergabe wahlweise in bar oder durch Überweisung mit Gutschrift spätestens achtundvierzig Stunden vor Mietbeginn zu leisten. Ohne vollständigen Eingang erfolgt keine Übergabe. Sie sichert sämtliche Ansprüche des Vermieters aus diesem Vertrag, insbesondere auf Mietzins, Mehrkilometer, Betankung, Reinigung, Selbstbeteiligung, Nutzungsausfall, Wertminderung, Pauschalen und Schadensersatz. Der Vermieter kann mit diesen Ansprüchen gegen den Rückzahlungsanspruch aufrechnen.
(6) Die Kaution wird binnen 1 Werktagen nach Rückgabe abgerechnet und, soweit nicht in Anspruch genommen, zurückgezahlt. Steht bei Rückgabe ein Schaden fest, dessen Höhe noch nicht beziffert ist, kann der Vermieter die Kaution bis zur Klärung, längstens für 4 Wochen, zurückbehalten. Eine Verzinsung findet nicht statt.
(7) Bei Zahlungsverzug schuldet der Mieter Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe; weitergehende Verzugsschäden bleiben unberührt.
§ 12 Nutzungsbeschränkungen
(1) Untersagt sind:
a) die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen jeder Art, an Rennen, Zeitfahrten, Rallyes, Beschleunigungsrennen sowie an verbotenen Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d StGB, jeweils einschließlich der zugehörigen Übungs-, Trainings- und Vorbereitungsfahrten;
b) das Befahren von Rennstrecken, Motodromen, Flugplätzen, Teststrecken und vergleichbaren nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen, auch im Rahmen von Trackdays, Fahrsicherheits- oder Fahrertrainings, Touristenfahrten und Ausfahrten geschlossener Veranstalter;
c) die Verwendung zu Fahrzeugtests, Erprobungs- oder Vermessungsfahrten sowie zu Film-, Foto-, Stunt- oder Werbeaufnahmen ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in Textform;
d) die Weiter- oder Untervermietung, die Überlassung an nicht eingetragene Fahrer, die Verwendung zur entgeltlichen Personenbeförderung, insbesondere im Rahmen von Mietwagen-, Taxi- oder Fahrdienstvermittlung, sowie jede nicht ausdrücklich vereinbarte gewerbliche Nutzung;
e) die Beförderung explosiver, leicht entzündlicher, giftiger, radioaktiver oder sonst gefährlicher Stoffe, die Verwendung zur Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sowie zur Zollverletzung, ferner die Beförderung von Gegenständen, die das Fahrzeug beschädigen oder verunreinigen können;
f) das Abschleppen anderer Fahrzeuge, der Anhängerbetrieb, die Überladung sowie jede Verwendung im Gelände oder auf für das Fahrzeug ungeeigneten Wegen;
g) jeder Eingriff in die Fahrzeugtechnik, insbesondere Änderungen an Motorsteuerung, Software, Abgas-, Fahrwerks- oder Bremsanlage sowie das Anbringen von Folierungen, Aufklebern, Anbauteilen oder Einbauten;
h) das Führen des Fahrzeugs unter Einfluss von Alkohol, Betäubungsmitteln, Medikamenten oder sonstigen die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Substanzen, unabhängig davon, ob eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegt; für den Mieter und jeden Zusatzfahrer gilt ein absolutes Alkoholverbot;
i) das Rauchen im Fahrzeug sowie die Beförderung von Tieren ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in Textform.
(2) Fahrten ins Ausland sind nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Vermieters zulässig. Die Genehmigung ist rechtzeitig vor Fahrtantritt zu beantragen; sie kann auf bestimmte Staaten und Zeiträume beschränkt und mit Auflagen versehen werden. Ohne Genehmigung ist jede Fahrt über die Bundesgrenze untersagt.
(3) Der Mieter hat das Fahrzeug schonend und sachgerecht zu behandeln und die Vorgaben des Herstellers zu beachten, insbesondere zur Warmlaufphase des Motors vor Abruf höherer Drehzahlen und Lastzustände sowie zu Betriebsstoffen, Reifendruck, Ölstand und Warnhinweisen. Leuchtet eine Warn- oder Kontrollleuchte auf, ist die Fahrt unverzüglich an geeigneter Stelle zu unterbrechen und der Vermieter zu verständigen.
(4) Das Fahrzeug ist bei Verlassen gegen unbefugte Nutzung zu sichern. Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere dürfen nicht im Fahrzeug verwahrt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§ 13 Versicherungsschutz und Haftungsbefreiung
(1) Für das Fahrzeug bestehen eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 100.000.000 EUR sowie eine Fahrzeugvollversicherung nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen AKB Stand 01.07.2026, deren wesentlicher Inhalt dem Mieter auf Verlangen zugänglich gemacht wird.
(2) Der Mieter wird von der Haftung für Schäden am Mietfahrzeug nach den Grundsätzen einer Fahrzeugvollversicherung mit der im Mietvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung je Schadensfall freigestellt. Die Haftungsbefreiung setzt voraus, dass der Mieter die Pflichten nach § 14 erfüllt und der Versicherer den Schaden dem Grunde nach reguliert. Sie reicht nicht weiter als der tatsächlich bestehende Versicherungsschutz.
(3) Nicht von der Haftungsbefreiung erfasst und vom Mieter in voller Höhe zu ersetzen sind Schäden, die
a) vorsätzlich herbeigeführt werden;
b) bei einem Verstoß gegen § 12 entstehen, soweit der Verstoß für den Eintritt oder den Umfang des Schadens ursächlich war;
c) durch Fehlbetankung, Bedienungsfehler entgegen ausdrücklicher Herstellervorgaben oder durch Weiterfahrt trotz erkennbaren Defekts oder aufleuchtender Warnleuchte entstehen;
d) an Reifen, Felgen, Bremsen, Kupplung und Unterboden entstehen, soweit sie nicht Folge eines versicherten Unfallereignisses sind;
e) durch Verlust der Fahrzeugschlüssel oder Fahrzeugpapiere oder durch deren pflichtwidrige Verwahrung entstehen.
(4) Führt der Mieter den Schaden grob fahrlässig herbei, kann der Vermieter die Haftungsbefreiung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen. Maßstab ist § 81 Abs. 2 VVG.
(5) Verletzt der Mieter eine der in § 12 und § 14 geregelten Obliegenheiten, entfällt die Haftungsbefreiung bei vorsätzlicher Verletzung vollständig, bei grob fahrlässiger Verletzung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Sie bleibt bestehen, soweit der Mieter nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadens noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war; dies gilt nicht bei arglistiger Obliegenheitsverletzung. Der Maßstab entspricht § 28 Abs. 2 und 3 VVG.
(6) Die Selbstbeteiligung ist auch dann zu tragen, wenn der Schaden von einem Dritten verursacht wurde, solange und soweit eine Erstattung durch den Dritten oder dessen Versicherer nicht erfolgt ist. Nach Erstattung wird sie zurückgezahlt.
(7) Der Versicherungsschutz erstreckt sich räumlich auf den vereinbarten Geltungsbereich. Bei genehmigten Auslandsfahrten sind die mitgeteilten Beschränkungen zu beachten. Bei ungenehmigter Auslandsfahrt entfällt die Haftungsbefreiung vollständig.
§ 14 Verhalten bei Unfall, Schaden, Diebstahl
(1) Der Mieter hat jeden Unfall, Schaden, Brand, Diebstahl, Wildschaden und jede Beschädigung durch Dritte unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Stunden nach Kenntnis, dem Vermieter anzuzeigen.
(2) Bei jedem Unfall und jeder Beschädigung ist die Polizei hinzuzuziehen und deren Eintreffen abzuwarten. Dies gilt auch bei Bagatell- und Alleinunfällen sowie bei Schäden ohne Beteiligung Dritter. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach, entfällt die Haftungsbefreiung nach Maßgabe des § 13 Abs. 5.
(3) Der Mieter hat die Unfallstelle und die Schäden fotografisch zu dokumentieren, Namen und Anschriften der Beteiligten und Zeugen sowie die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge festzuhalten und dem Vermieter unverzüglich einen vollständig ausgefüllten Schadensbericht in Textform zu übermitteln.
(4) Der Mieter darf kein Schuldanerkenntnis abgeben, keine Haftung anerkennen und keine Ansprüche des Vermieters gegenüber Dritten oder deren Versicherern regulieren, abtreten oder vergleichen. Ansprüche wegen Beschädigung des Fahrzeugs stehen allein dem Vermieter zu.
(5) Bei Diebstahl oder Unterschlagung hat der Mieter zusätzlich unverzüglich Strafanzeige zu erstatten und dem Vermieter sämtliche Fahrzeugschlüssel sowie die Anzeigebestätigung im Original zu übergeben.
(6) Nach einem Schadensereignis darf das Fahrzeug nur weitergeführt werden, wenn die Verkehrssicherheit unzweifelhaft gegeben ist und der Vermieter zugestimmt hat.
§ 15 Schadensabwicklung, Werkstattwahl, Nutzungsausfall
(1) Art, Umfang und Durchführung der Instandsetzung bestimmt allein der Vermieter; die Auswahl der Werkstatt obliegt ausschließlich ihm. Der Mieter ist nicht berechtigt, Reparaturen zu veranlassen, Kostenvoranschläge einzuholen oder Freigaben zu erteilen.
(2) Reparaturen bis zu 50,00 EUR, die zur Erhaltung der Betriebs- oder Verkehrssicherheit während der Mietzeit unaufschiebbar sind, darf der Mieter nach vorheriger Zustimmung des Vermieters in Textform in einer Vertragswerkstatt des Herstellers durchführen lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter den Schaden nicht zu vertreten hat; Belege sind im Original vorzulegen.
(3) Der Vermieter kann die Schadenshöhe durch ein von ihm eingeholtes Gutachten oder durch die Reparaturrechnung nachweisen. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
(4) Für die Dauer der schadensbedingten Ausfallzeit schuldet der Mieter, soweit er den Schaden zu vertreten hat, eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe des vereinbarten Tagesmietpreises abzüglich ersparter Aufwendungen, pauschal 100 Prozent des Tagesmietpreises je Kalendertag, längstens für die nach Gutachten oder Reparaturrechnung erforderliche Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich einer angemessenen Bearbeitungszeit von höchstens 7 Tagen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.
(5) Eine unfallbedingte Wertminderung ist zu ersetzen, soweit der Mieter den Schaden zu vertreten hat. Sie wird durch Sachverständigengutachten ermittelt.
(6) Für die Bearbeitung eines Schadensfalls berechnet der Vermieter eine Verwaltungspauschale von 700 EUR. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten nicht entstanden oder wesentlich niedriger sind.
§ 16 Ortungssystem
(1) Die Fahrzeuge sind mit einem satellitengestützten Ortungssystem ausgestattet. Der Mieter wird hierüber vor Vertragsschluss ausdrücklich informiert.
(2) Der Vermieter verarbeitet die Standortdaten zum Schutz seines Eigentums und zur Durchführung des Mietvertrages, insbesondere zur Wiederauffindung bei Diebstahl-, Unterschlagungs- oder Verlustverdacht, bei nicht rechtzeitiger Rückgabe, bei Verdacht vertragswidriger Nutzung, insbesondere einer ungenehmigten Auslandsfahrt, sowie zur Ortung im Schadens- oder Pannenfall. Rechtsgrundlagen sind Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. f DSGVO.
(3) Die Auswertung erfolgt anlassbezogen in den in Absatz 2 genannten Fällen. Eine Auswertung zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle findet nicht statt.
(4) Die Standortdaten werden für vierzehn Tage gespeichert und anschließend gelöscht, sofern sie nicht zur Durchsetzung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen weiterhin erforderlich sind.
(5) Der Mieter darf das Ortungssystem nicht entfernen, abdecken, manipulieren oder in seiner Funktion beeinträchtigen.
§ 17 Übergabe und Rückgabe, Protokoll
(1) Bei Übergabe und Rückgabe wird ein Protokoll erstellt, in dem Zustand, Kilometerstand, Kraftstoffstand, Zubehör und etwaige Vorschäden festgehalten werden. Der Zustand wird zusätzlich durch Lichtbilder dokumentiert, die Bestandteil des Protokolls sind.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, an der Rückgabekontrolle mitzuwirken. Gibt er das Fahrzeug ohne Mitwirkung zurück, insbesondere durch Abstellen und Schlüsseleinwurf, ist der Vermieter berechtigt, den Zustand allein festzustellen und zu dokumentieren. Der Vermieter teilt dem Mieter das Ergebnis unverzüglich in Textform mit; der Mieter kann hiergegen binnen sieben Tagen widersprechen.
(3) Schäden, die im Übergabeprotokoll nicht vermerkt sind und bei Rückgabe festgestellt werden, sprechen dafür, dass sie während der Mietzeit entstanden sind. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass sie bereits vorher vorhanden waren oder ihm nicht zuzurechnen sind.
(4) Die Rückgabe erfolgt am vereinbarten Ort während der Geschäftszeiten des Vermieters. Bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe an den Vermieter trägt der Mieter die Verantwortung für das Fahrzeug.
§ 18 Verkehrsverstöße, Gebühren, Halterauskunft
(1) Der Mieter trägt sämtliche während der Mietzeit anfallenden Kosten und Folgen von Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche und sonstige Vorschriften, insbesondere Verwarnungs- und Bußgelder, Geldstrafen, Abschlepp-, Verwahr- und Parkkosten sowie Maut- und Zonengebühren, und stellt den Vermieter insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
(2) Der Vermieter ist berechtigt und verpflichtet, den Behörden auf Anfrage die Daten des Mieters oder des eingetragenen Fahrers mitzuteilen.
(3) Für die Bearbeitung einer behördlichen Anfrage berechnet der Vermieter eine Bearbeitungspauschale von 50,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer je Vorgang, die den durchschnittlichen Bearbeitungsaufwand nicht übersteigt. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten nicht entstanden oder wesentlich niedriger sind.
§ 19 Stornierung durch den Mieter
(1) Der Mieter kann bis zum Beginn der Mietzeit in Textform vom Vertrag zurücktreten.
(2) Bei Rücktritt schuldet er eine Entschädigung von 30 Prozent des vereinbarten Mietpreises bei Rücktritt bis 48 Stunden vor Mietbeginn und 80 Prozent bei späterem Rücktritt oder Nichtantritt. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 20 Außerordentliche Kündigung, Sicherstellung
(1) Der Vermieter kann fristlos kündigen, wenn der Mieter mit einer fälligen Zahlung in Verzug gerät, gegen § 12 verstößt, unrichtige Angaben zu seiner Person, seiner Fahrerlaubnis oder dem Verwendungszweck gemacht hat, das Fahrzeug einem nicht berechtigten Fahrer überlässt, das Ortungssystem manipuliert oder wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wird.
(2) Im Falle der Kündigung ist das Fahrzeug unverzüglich am Sitz des Vermieters zurückzugeben. Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters abholen und zurückführen zu lassen; der Mieter erteilt hierzu seine Zustimmung.
§ 21 Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
(1) Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu.
(2) Nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht kein Widerrufsrecht bei Verträgen über Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vermietung von Kraftfahrzeugen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Da die Mietverträge des Vermieters eine feste Mietzeit vorsehen, besteht kein Widerrufsrecht.
(3) Soweit im Einzelfall ein Widerrufsrecht besteht, gilt die gesondert übermittelte Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular.
Teil C — Gemeinsame Bestimmungen
§ 22 Haftung des Anbieters
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für sonstige Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.
(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
(3) Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen.
(4) Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der auf der Website bereitgestellten Informationen sowie für im Fahrzeug zurückgelassene Gegenstände wird über die Absätze 1 und 2 hinaus keine Gewähr übernommen.
§ 23 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
(1) Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
(2) Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Anbieter bedarf dessen Zustimmung in Textform.
§ 24 Datenschutz
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthält die Datenschutzerklärung unter ms-rent.de/datenschutz.
§ 25 Verbraucherstreitbeilegung
Der Anbieter ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 26 Änderung dieser Bedingungen
Der Anbieter kann diese Bedingungen mit Wirkung für die Zukunft ändern. Für bereits geschlossene Mietverträge gilt die bei Vertragsschluss geltende Fassung.
§ 27 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland bleiben zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Aufenthaltsstaates unberührt.
(2) Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Anbieters. Dasselbe gilt, wenn er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder seinen Wohnsitz nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt.
(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.
(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.
Stand: 28. August 2026
